Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (nachstehend AGB genannt) definieren zusammen mit dem Transportauftrag für den Frachtführer (nachstehend Auftrag genannt) die Bedingungen und Regeln für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber: Epo-Trans Logistik SA mit Sitz in Tychy, 43-100, 5 Graniczna Straße, KRS Nr.: 243214, NIP: 646-26-99-090, Dienstleistungen des Straßentransports von Gütern im nationalen und internationalen Verkehr.

Die Bestellung kann schriftlich, per E-Mail (auch durch Erklärung im Body der E-Mail selbst) oder durch Übersendung über den Transportbörsen-Boten erfolgen. Der Auftragnehmer kann innerhalb von 30 Minuten nach Erhalt der Bestellung Einwendungen gegen deren Inhalt oder gegen den Inhalt der AVB erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, gilt die Bestellung als ohne Anmerkungen angenommen.

Mit der Annahme der Bestellung bestätigt der Auftragnehmer, den Inhalt dieser AGB vollständig und ohne Vorbehalte gelesen zu haben und zu akzeptieren. Diese AGB gelten auch für Folgeaufträge, sofern der Auftraggeber ihnen keine anderen AGB beifügt. Der Vertrag zwischen den Parteien wird nicht durch die vom Auftragnehmer verwendeten Vertragsvorlagen geregelt, unabhängig von deren Bestimmungen oder der Tatsache ihrer Übermittlung oder Zustellung an den Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 2 Tagen ab dem Datum der Bestellung, spätestens jedoch 12 Stunden vor dem angegebenen Verladetermin, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten (den Auftrag zu stornieren), ohne dass der Auftragnehmer irgendwelche Ansprüche geltend machen kann. Wird die Bestellung vom Auftraggeber spätestens drei Stunden vor der geplanten Verladung storniert, dann Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 € an den Auftragnehmer zu zahlen.

Der Auftragnehmer bestätigt die Annahme des Auftrages, der weniger als 12 Stunden vor der angegebenen Verladezeit erteilt wird, andernfalls kann der Auftraggeber den Auftrag bis zur Verladung ohne Angabe von Gründen stornieren, ohne dass der Auftragnehmer irgendwelche Ansprüche geltend machen kann.

Eine Stornierung des Auftrages durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich, und im Falle einer Stornierung des Auftrages später als 24 Stunden vor der geplanten Verladung ist die Stornierung nur bei gleichzeitiger Bereitstellung eines Ersatztransportes zu gleichen Bedingungen oder bei Zahlung der Differenz zwischen dem im Auftrag angegebenen Frachtwert und dem Frachtwert, den der Auftraggeber an den Ersatztransporteur zu zahlen hat, an den Auftraggeber möglich.

Der Auftragnehmer erklärt und versichert, dass er zum Abschluss eines Vertrages zu den in der Bestellung und den AGB genannten Bedingungen berechtigt ist und übernimmt die Verantwortung für Schäden, die aus einer eventuell fehlenden ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Auftragnehmers resultieren. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Person, die den Auftrag annimmt, zum Abschluss des Vertrages berechtigt ist.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine gültige Haftpflichtversicherung, eine AC- und NW-Versicherung für das Fahrzeug, mit dem er den Transport durchführen wird, sowie eine Frachtführerhaftpflichtversicherung (bzw. je nach Auftragsweg – im Inlands- und Auslandsverkehr, sog. OCP) mit einer Versicherungssumme von mindestens 300.000 Euro zu haben. Ist der Auftragnehmer für einen niedrigeren Betrag versichert, ist er verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich, innerhalb von 30 Minuten nach Erhalt der Bestellung mitzuteilen, und die Bestellung gilt nur dann als erteilt, wenn der Auftraggeber nach Erhalt dieser Information diese bestätigt. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer in jedem Fall verpflichtet, die Ware bis zum vollen Bruttowert zu versichern, sofern dieser angegeben ist.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen zur Durchführung von Transporten, auch im internationalen Verkehr, zu besitzen.

Der Auftragnehmer erklärt und gewährleistet, dass die zur Beladung bereitgestellten Transportmittel den Anforderungen und Normen entsprechen, die von den Gesetzen der Länder, auf deren Territorium der Auftragnehmer den Auftrag ausführt, vorgesehen sind, und sich darüber hinaus in einem guten technischen Zustand befinden und alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlichen Betriebsmittel und Materialien, insbesondere Antirutschmatten, Kantenschutz, Gurte, aufweisen. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass die zur Ausführung des Auftrages eingesetzten Transportmittel für die Beschaffenheit und Art der zu transportierenden Güter geeignet, sauber, trocken, mit freiem Laderaum und frei von Gerüchen sind, die das Transportgut beeinträchtigen könnten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die auf dem Gebiet der Länder, in denen der Auftrag vom Auftragnehmer ausgeführt wird, geltenden Vorschriften einzuhalten wie z.B. korrekter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, pflichtige Fahrzeugausrüstung und andere. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Möglichkeit, eine Prüfung des Unternehmens einschließlich der Mitarbeiterdokumentation (Personalakten) und der Fahrzeuge des Auftragnehmers durchzuführen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag persönlich zu erfüllen. Der Auftragnehmer darf die Ausführung des Auftrages nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an einen Dritten weitergeben. Andernfalls behält sich der Auftraggeber das Recht vor, eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der Bruttofracht zu berechnen. Der Auftragnehmer haftet für Handlungen und Unterlassungen Dritter in vollem Umfang auf Risiko.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Umladungen oder Umschläge vorzunehmen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, bei einem Verstoß gegen dieses Verbot eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € zu verlangen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber einen ständigen telefonischen Kontakt mit dem den Transport durchführenden Fahrer zu ermöglichen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über das Auftreten von Hindernissen und Umständen, die die Pünktlichkeit und Qualität der Auftragsausführung beeinträchtigen, wie z.B. Probleme bei der Beladung, Entladung, Nichtbeginn der Beladung zu einer bestimmten Zeit u.a. – innerhalb von 15 Minuten nach Auftreten dieser Hindernisse zu informieren. Der Auftraggeber behält sich vor, bei fehlenden Informationen eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Euro für jeden Fall zu berechnen, was jedoch die Haftung für nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages (Verzug, Schadensersatz, etc.) nicht ausschließt.

Bei Verspätung des Auftragnehmers beim Abstellen des Fahrzeugs an der Be- oder Entladestelle behält sich der Auftraggeber das Recht vor, für jede angefangene Stunde der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 Euro zu berechnen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Übereinstimmung der Ware und der Dokumentation am Verladeort mit dem Inhalt des Transportauftrags, des Frachtbriefes, einschließlich der Vorbereitung der Ware für den Transport (einschließlich ihrer Verpackung und Kennzeichnung), der Menge, der Qualität und des Gewichts der Ware zu prüfen; die Ware zu zählen und die Be- und Entladevorgänge zu überwachen. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine entsprechende Erklärung abzugeben und diese Umstände auf dem Frachtbrief zu vermerken. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Unstimmigkeiten zu informieren.

Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Unterbringung und Sicherung der Ware im Fahrzeug verantwortlich. In Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung mit dem Absender des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine entsprechende Erklärung zu erstellen und den Auftraggeber im Moment der Beladung, vor dem Verlassen der Ladestelle, unverzüglich über die Situation zu informieren und auf eine Anweisung und Bestätigung zu warten, dass die Beförderung fortgesetzt werden kann. Bei Unterlassung der vorgenannten Tätigkeiten haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang für Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Unterbringung und Sicherung der Ware.

Bei Hindernissen für die Freigabe der Ware hat der Auftragnehmer vor dem Verlassen des Entladeortes den Auftraggeber unverzüglich über die Situation zu informieren und dessen Weisung abzuwarten und im Falle eines Transportschadens, der zur Verweigerung der Warenannahme durch den Empfänger führt, die Ware auf eigene Kosten an den vom Auftraggeber angegebenen, der Art des Schadens und des Transportgutes angemessenen Ort zu transportieren.

Für Schäden, die durch nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung der Leistung entstehen, haftet der Auftragnehmer. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, eine Entschädigung zu fordern, die 100% der Fracht übersteigt.

Der Auftragnehmer haftet für eventuelle Beschädigung, Verlust oder Mangel der Ware während des Transports. Falls vor der Beladung, während der Beladung und Beförderung sowie bei der Entladung eine Beschädigung der Ware auftritt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Zustand der Ware und die Umstände der Beschädigung zu notieren. Der Vermerk ist vom Auftragnehmer und dem Absender bzw. Empfänger zu unterzeichnen.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Aufenthalte am Be- und Entladeort von bis zu 18 Stunden, gerechnet ab den in der Bestellung angegebenen Terminen (bei stündlichen Meldungen – in der Bestellung angegeben oder infolge späterer Absprachen zwischen den Parteien – die genaue Zeit der Beladung/ – ab der für die Be- oder Entladung angegebenen Zeit). Sollte zu längeren Wartezeiten kommen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, jedoch nicht mehr als 25 € für jede volle Stunde über die ersten 18 Stunden hinaus, bis zu einem Gesamtbetrag von 200 €. Der Auftragnehmer dokumentiert den Stillstand und dessen Dauer während der Be- und Entladevorgänge mit einer vom Absender bzw. Empfänger bestätigten Stillstands Karte. Das Fehlen einer Stoppkarte hat zur Folge, dass der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die oben genannte zusätzliche Vergütung hat.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für den Stillstand, wenn er das Fahrzeug zur Beladung nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist bereitgestellt hat, oder wenn das bereitgestellte Fahrzeug nicht den Vertragsbedingungen entsprach, nicht die erforderliche Ausstattung hatte usw.

Der Auftraggeber haftet nicht für Aufenthalte an Staatsgrenzen, Zollstellen und an Tagen mit eingeschränktem LKW-Verkehr oder aufgrund anderer Umstände, die sich aus gesetzlichen Vorschriften, außergewöhnlichen Zuständen (wie z.B. bewaffneten Konflikten, Unruhen usw.), Naturkatastrophen und anderen Wetter- oder Witterungsverhältnissen ergeben, die den Transport der Ware unmöglich machen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für das Parken während gesetzlicher Feiertage (einschließlich gesetzlicher Feiertage), die in den Ländern, in denen der Auftrag ausgeführt wird, gelten oder zu dieser Zeit in Polen gefeiert werden, und die in den Zeitraum der Auftragsausführung fallen. Das Abstellen des Fahrzeugs außerhalb von bewachten Parkplätzen ist verboten, bei Verstoß gegen dieses Verbot behält sich der Auftraggeber die Erhebung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 Euro vor.

Wenn die Parteien dies vereinbaren, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mehrweg-Europaletten an der Beladestelle und an der Entladestelle im Verhältnis 1:1 zu tauschen und sich vom Absender und vom Empfänger einen ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen Paletten Schein ausstellen zu lassen. Der Auftragnehmer darf die Paletten nur zurückhalten, wenn ein Eintrag auf dem Paletten Schein erfolgt: “Paletten nicht freigegeben, da keine Paletten zum Tausch vorhanden sind.” Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, für jede nicht ausgetauschte Palette eine Vertragsstrafe von 20 € zu berechnen.

Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen vollständig und im Original zu sammeln und an den Auftraggeber weiterzuleiten, wie es das geltende Recht, einschließlich des Übereinkommens oder des Beförderungsgesetzes, verlangt. Der Auftragnehmer sendet dem Auftraggeber innerhalb von 72 Stunden nach der Entladung die in Ziffer 29 genannten Dokumente per Scan per E-Mail zu. Ungeachtet dessen hat der Auftragnehmer auf jedes Verlangen des Auftraggebers spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Verlangens Kopien aller in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung stehen, zur Verfügung zu stellen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben behält sich der Auftraggeber das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Euro pro Fall zu erheben.

Nach der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags, d.h. der Ausführung der Transportleistung und der Übergabe aller erforderlichen Dokumente, wie in Punkt 29 definiert, einschließlich des Satzes von zwei Original-CMR-Dokumenten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich eine Rechnung mit Mehrwertsteuer gemäß den Vorschriften auszustellen. Eine korrekt ausgestellte MwSt.-Rechnung sollte insbesondere enthalten: Auftragsnummer, Fahrzeugkennzeichen, das Datum der Entladung sollte als Verkaufsdatum eingetragen werden. Die Rechnung ist in der Währung EUR auszustellen und zu bezahlen. Die Bankkontonummer in EUR sowie BIC sollten auf der Rechnung angegeben werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber für jeden Transportauftrag gesondert eine Umsatzsteuerrechnung mit korrekt und leserlich ausgefüllten Originalbelegen, die an der Be- und Entladestelle eingegangen sind, vorzulegen, insbesondere zwei Stück Original-Frachtbriefe bzw. bei internationalen Transporten CMR-Dokumente mit Stempeln und lesbarem Be- und Entladedatum, WZ-Dokumente, Paletten beleg, Parkkarte, Thermographen Ausdruck und andere Dokumente, die für einen bestimmten Auftrag erhalten oder gesetzlich bzw. vertraglich vorgeschrieben sind – innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Tag der Entladung bei internationalen Transporten und 7 Tagen bei Inlandstransporten.

Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab dem Datum des Erhalts einer korrekt ausgestellten Rechnung zusammen mit einem Satz von zwei Original-CMR-Dokumenten. Die Zahlungen erfolgen einmal pro Woche, d.h. am Donnerstag.

Für den Fall der nicht rechtzeitigen Lieferung aller erforderlichen Unterlagen berechnet der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Euro für jeden Tag des Verzugs mit der Lieferung dieser Unterlagen, und für den Fall, dass die Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Entladung geliefert werden – kann er eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Fracht berechnen.

Bei Beanstandungen oder sonstigen Vorbehalten ist der Auftraggeber berechtigt, die Kaution in Höhe der vereinbarten Bruttofracht bis zum Abschluss des Reklamationsverfahrens einzubehalten.

Die in der Bestellung angegebene Vergütung ist pauschal, endgültig und kann nicht erhöht werden. Ansprüche des Auftragnehmers für entstandene zusätzliche Gebühren und Kosten werden nicht anerkannt. Der Auftragnehmer erklärt, dass die in der Bestellung angegebene Vergütung alle Kosten berücksichtigt, die mit der Ausführung des Vertrages in Übereinstimmung mit seinem Inhalt verbunden sind, vorbehaltlich einer zusätzlichen Vergütung für die Wartezeit – zu den in diesen AGB festgelegten Bedingungen.

Die Forderungen aus einem Transportvertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht abgetreten werden dürfen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Vergütung des Auftragnehmers alle Forderungen, insbesondere: Vertragsstrafen, Schadensersatz, nicht abgerechnete Paletten und sonstiges, abzuziehen, die aufgrund von Umständen entstanden sind, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Der Abzug kann vor Fälligkeit der Forderungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers erfolgen (vertragliche Aufrechnung).

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und für die Dauer von zwei Jahren nach deren Beendigung (d.h. ab dem Datum der Durchführung des letzten Transports für den Auftraggeber durch den Auftragnehmer) den Wettbewerb und die Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern des Auftraggebers (insbesondere mit dem in der Bestellung genannten Versender und Empfänger) vollständig zu untersagen. Das oben genannte Verbot umfasst insbesondere: das Verbot, Kooperationsangebote zu versenden, Transport-, Speditions- und andere Verträge ähnlicher Art abzuschließen. Bei Verstoß gegen dieses Verbot behält sich der AG das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro pro Vorfall zu verlangen.

Die vereinbarten Vertragsstrafen werden selbständig berechnet und schließen das Recht des Auftraggebers nicht aus, zusätzlichen Schadenersatz zu allgemeinen Bedingungen bis zur Höhe des erlittenen Schadens zu verlangen.

Alle Bestimmungen des Auftrages sowie andere Informationen, die der Auftraggeber im Zuge der Ausführung erhält, stellen Betriebsgeheimnisse dar und dürfen vom Auftragnehmer nicht weitergegeben werden. Im Falle der Offenlegung des Frachtpreises ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer die Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € zu verlangen. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für die Beilegung von Streitigkeiten das für den Sitz des Auftraggebers zuständige polnische Gericht und als anwendbares Recht das polnische Recht. In den Fällen, die nicht durch die Bestimmungen des Transportgesetzes geregelt sind, gelten das Übereinkommen und andere gesetzliche Vorschriften.

Der Verwalter der personenbezogenen Daten des Auftragnehmers ist der Auftraggeber: Epo-Trans Logistik SA mit Sitz in Tychy, 43-100, ul. Graniczna 5, KRS-Nr.: 243214, NIP: 646-26-99-090, E-Mail Adresse: rodo@epo-trans.com.pl. Gemäß Artikel 6(1)(b) der RODO können personenbezogene Daten verarbeitet werden, um:  Abschluss und Durchführung des Vertrags über die Erbringung von Straßentransportdienstleistungen Telefonischer Kontakt in Angelegenheiten, die den Vertrag betreffen Wahrnehmung von Aufgaben, die im Transportgesetz, im Beförderungsgesetz und in der CMR-Konvention vorgesehen sind Ausstellung von Rechnungen und Erfüllung sonstiger Pflichten aus dem Steuerrecht zu Archiv- und Beweiszwecken, zur Bearbeitung von Beschwerden oder zur Sicherung von Informationen, die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Anordnung dienen  können.

Die betroffene Person hat das Recht, auf ihre personenbezogenen Daten zuzugreifen, sie zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken, der Verarbeitung zu widersprechen, sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Die Angabe personenbezogener Daten ist freiwillig, aber notwendig, um den im o.g. Transportauftrag abgeschlossenen Straßentransport durchführen zu können. Die Nichtbereitstellung der Daten führt zur Stornierung des o.g. Transportauftrags.

Der Auftraggeber erklärt, dass er den Status eines Großunternehmers im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags (ABl. EU.L.2014.187.1) hat.